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 Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB

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Quintilia
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BeitragThema: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB EmptyMi 28 März 2018, 19:58    © Quintilia
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Einfach die Tür absperren, damit der verwirrte Angehörige sich nicht verlaufen kann?

Einfach ein Bettgitter anbringen, damit er7sie nicht aus dem Bett fallen kann?

Solche Maßnahmen mögen noch so gut gemeint sein und nur den Schutz  unserer Dementen vor Augen haben - dennoch sind sie rein rechtlich nicht ohne weiteres erlaubt, da sie zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen gehören:

http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Unterbringung#Folgende_Ma.C3.9Fnahmen_sind_als_Freiheitsentziehung_zu_werten
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kamia
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BeitragThema: Re: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB EmptyMi 28 März 2018, 20:19    © kamia
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BeitragThema: Re: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB EmptyMi 28 März 2018, 23:00    © Quintilia
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Es würde mich von meinem Rechtsempfinden her nun sehr wundern, wenn etwas so Grundlegendes wie die Grundrechte innerhalb des häuslichen Bereichs nicht gelten würden. 

Daher habe ich auch nochmal recheriert und durchaus Belege gefunden, dass auch die Gerichte hier teilweise anders entscheiden.

https://www.bundestag.de/blob/408122/8740e942c4c80ed8e360350186eaf506/wd-7-255-06-pdf-data.pdf

Man stelle sich den Fall einmal für sich selber vor:

Du gibst jemandem eine Betreuungsvollmacht für den Fall der Fälle. Diese Person "beraubt" dich nun irgendwann deiner Freiheit, indem er oder sie dich gegen deinen Willen in die Wohnung einsperrt oder dich am Weglaufen hindert. Du rufst aus dem Fenster um Hilfe, die Polizei trifft ein und stellt den "Täter" zur Rede.

Er/Sie behauptet, es sei nur zu deinem Schutz gewesen, denn du seist nicht mehr in der Lage, Gefahren von dir abzuwenden. Müsste er/sie das nicht belegen können und auch müssen (!) vor einer rechtstaatlichen Instanz?!

Wer beurteilt denn, ob der in der Betreuungsvollmacht genannte Fall der Fälle bereits eingetreten ist?

Ich persönlich fühle mich von Gesetzen wie dem 1906/BGB eher beschützt als gegängelt. Womöglich betrifft er mich auch einmal? Dann kann ich ja nur hoffen, dass mich ein nicht so wohlmeinender Bevollmächtigter/Betreuer in ein Heim abgibt, das unstrittig dem genannten Paragraphen unterworfen ist. Behält er/sie mich nämlich zu Hause, hat er zumindest in Sachen freiheitsentziehender bzw. -beraubender Maßnahmen freie Hand???? Gibt mir sehr zu denken!  Question
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BeitragThema: Re: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB EmptyDo 29 März 2018, 06:19    © Aggi
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Liebe Quintilia,

Quintilia schrieb:
Es würde mich von meinem Rechtsempfinden her nun sehr wundern, wenn etwas so Grundlegendes wie die Grundrechte innerhalb des häuslichen Bereichs nicht gelten würden. 

das tun sie doch. Der Gesetzgeber gestaltet nur Unterschiede für die Bereiche "Pflege durch Angehörige" zuhause und "Pflege durch ambulante Dienste" zuhause, genauso, wie z.B. die Gesetze ja auch unterschiedlich sind für Handhaben, die Du als Mutter hast im Vergleich zu denen, die Erzieher wie Kindergärtner/Innen oder Lehrer/Innen haben. Als Mutter darfst Du im Krankheitsfall Deiner Tochter entscheiden. Das dürfen Vorgenannte z.B. nicht.

Die Logik erschliesst sich, wenn man da schon an den Versicherungsschutz denkt. Wo greift welche Versicherung, stürzt Deine Tochter bei Dir in der Küche und verstaucht sich leider den Fuß oder passiert es auf dem Schulweg oder passiert es, wenn sie in einer Freistunde heimlich nach Hause läuft, weil sie was vergessen hat...

Um dem ganzen Gesetzes-Kuddelmuddel gerecht zu werden, MUSS der Gesetzgeber hier unterscheiden.

Das bedeutet aber nicht, dass man zuhause machen darf, was man will. Aber es gilt, zu differenzieren. Bleib ich mal im häuslichen Bereich, so kann da ein doppelseitiges Bettgitter eine absolut gute, wichtige, richtige Sache sein und fällt NICHT unter freiheitsentziehende Maßnahmen. Nämlich, wenn der Betroffene es selbst so will.

Jetzt stell Dir mal vor, ein pflegender Angehöriger zuhause müsste neben all dem, was er oder sie eh schon 24 Stunden am Tag an den Backen hat, auch noch für jeden Handgriff jeweils zum Gericht laufen, um das gewünschte Bettgitter hochziehen zu dürfen oder die Tür abschliessen zu können, OBWOHL allen, dem Betroffenen und der Familie klar ist, das ist so gewünscht und gewollt?

Ich für meinen Teil hätte dann vermutlich schon nach einem halben Jahr bei Mutti das Handtuch geschmissen. Denn die Pflege allein ist schon mehr, als ein Einzelner leisten kann, dann noch für jeden unnötigen Handgriff Anträge einreichen und notfalls wochenlang warten, in denen echte Unglücke passieren könnten - das hat der Gesetzgeber schon richtig erkannt.

Was anderes sind Fälle von Machtmissbrauch. Dafür sehe ich die Notwendigkeit dieser Gesetze. Für die Worst-Case-Szenarien.

Und da fängt es schon dabei an, wenn nach zusätzlichen "Pillen" gerufen wird, um Bewohner am Weglaufen zu hindern. Da fängt Freiheitsentzug schon an. Kann es jedenfalls. Denn gerade bei Demenz ist die Medikation eine delikate Gratwanderung ... schwer, sehr sehr schwer!

Ich habe Monate gebraucht um zu verstehen, warum mein Heim so versessen darauf ist, Medikamente nur auf ärztliche Anordnung zu geben und abzusetzen. Weil die sich absichern müssen. Die können mir ja vertrauen von hier bis zum Mond und wieder zurück. Aber sie wissen auch, da muß nur ein anderer aus meiner Familie kommen und das anders sehen. Zack, haben sie eine Klage an der Backe und egal, wie es dann ausgeht, wäre das dermassen contraproduktiv für ein Heim, das doch im Grunde nur Helfen will ...

Jo, da hatte ich eine Mega-Lange-Leitung, bis ich das begriffen hab. Weil ich es vorher jahrelang selber entscheiden durfte und gut gemacht habe. Aber immerhin, irgendwann krieg sogar ich die Kurve... Embarassed

Hilft Dir das irgendwie weiter? - Schwieriges Thema...

LG,
Aggi






"Die Schäden einer Therapie dürfen nicht größer sein
als die Schäden der Krankheit."
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BeitragThema: Re: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB EmptyDo 29 März 2018, 10:58    © Quintilia
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Aggi schrieb:
 Nämlich, wenn der Betroffene es selbst so will.

Dann ist der Bevollmächtigte natürlich "fein heraus" - auch was sein Gewissen angeht.

In der Tat ein sehr sehr schwieriges Thema!
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BeitragThema: Re: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB EmptyDo 29 März 2018, 13:20    © kamia
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Liebe Aggi!
Zitat :
Was anderes sind Fälle von Machtmissbrauch. Dafür sehe ich die Notwendigkeit dieser Gesetze. Für die Worst-Case-Szenarien.

Und da fängt es schon dabei an, wenn nach zusätzlichen "Pillen" gerufen wird, um Bewohner am Weglaufen zu hindern. Da fängt Freiheitsentzug schon an. Kann es jedenfalls. Denn gerade bei Demenz ist die Medikation eine delikate Gratwanderung ... schwer, sehr sehr schwer!

dafür umarme ich dich!






mit lieben Grüßen


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BeitragThema: Re: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB
Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB EmptyDo 29 März 2018, 13:24    © Aggi
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Liebe kamia,

kamia schrieb:
dafür umarme ich dich!

und ich freue mich darüber! hops

Dir einen lieben Gruß!
Aggi






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BeitragThema: Re: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB
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https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2018-04/psychiatrie-psychisch-kranken-hilfe-gesetz-bayern-gesetzentwurf

Das darf doch wohl nicht wahr sein!






mit lieben Grüßen


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BeitragThema: Re: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1906 BGB
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kamia schrieb:
Das darf doch wohl nicht wahr sein!

Im Gegenzug wollen sie dafür doch in allen Behörden ein Kreuz aufhängen ... ach Karin, mir dreht sich nur noch der Magen um ... Sad

Trauriger Gruß,
Aggi






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